Freitag, 17 Uhr. Ein Vertrag über eine neue Lieferkette muss heute raus, die Geschäftsführung sitzt im Flieger. Der Einkaufsleiter unterschreibt „i.A.“, der Vertragspartner gegenzeichnet. Drei Monate später bestreitet die Gegenseite die Bindung, weil unklar ist, ob der Einkaufsleiter überhaupt Vertretungsmacht hatte.
Solche Fälle entstehen selten aus Unwissen über die Abkürzungen. Sie entstehen, weil niemand schnell beantworten kann, wer bei welcher Gesellschaft mit welchem Zusatz zeichnen darf. Dieser Leitfaden zeigt Ihnen die Unterschiede zwischen i.A., i.V. und ppa., die rechtlichen Grenzen und wie Sie Unterschriften im Auftrag so organisieren, dass sie einer Prüfung standhalten.
Was bedeuten i.A., i.V. und ppa.?
i.A., i.V. und ppa. sind Unterschriftszusätze, die anzeigen, dass jemand nicht im eigenen Namen, sondern für ein Unternehmen oder eine andere Person unterschreibt. Der Zusatz signalisiert dem Empfänger, wie weit die Vertretungsmacht des Unterzeichners reicht.
Die rechtliche Grundlage ist die Stellvertretung nach § 164 BGB. Eine Erklärung, die jemand im Namen eines anderen und innerhalb seiner Vertretungsmacht abgibt, bindet den Vertretenen direkt. Ob die Unterschrift wirkt, hängt also an der Vollmacht. Das Kürzel macht sie nur sichtbar.
i.A., i.V. und ppa. im Vergleich
Die folgende Tabelle zeigt die Unterschiede auf einen Blick:
| Zusatz | Bedeutung | Rechtsgrundlage | Entscheidungsspielraum | Typische Anwender |
|---|---|---|---|---|
| i.A. | im Auftrag | Botenschaft oder einfache Vollmacht (§ 164 BGB) | keiner bis gering, Umsetzung fremder Weisungen | Assistenz, Sachbearbeitung |
| i.V. | in Vollmacht (oft: in Vertretung) | Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) | eigene Entscheidungen im festgelegten Rahmen | Abteilungsleitung, Einkauf, Vertrieb |
| ppa. | per procura (autoritate) | Prokura (§§ 48–53 HGB) | nahezu alle Geschäfte eines Handelsgewerbes | Prokuristen, kaufmännische Leitung |
Eine Regel zieht sich durch alle drei Formen: Der Zusatz beschreibt die Vollmacht, er erzeugt sie nicht. Wer „ppa.“ schreibt, ohne Prokura zu haben, wird dadurch nicht zum Prokuristen.
i.A.: Unterschrift im Auftrag mit dem geringsten Spielraum
Mit „i.A.“ zeigen Sie an, dass Sie eine Entscheidung übermitteln, die jemand anderes getroffen hat. Klassisch ist das die Rolle des Boten: Sie überbringen eine fremde Willenserklärung, ohne selbst zu entscheiden.
Typische Fälle sind Auftragsbestätigungen nach Freigabe, Standardkorrespondenz oder das Versenden eines bereits genehmigten Angebots.
Wann i.A. zum Risiko wird
In der Praxis unterschreiben auch echte Vertreter mit „i.A.“. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass sich allein aus dem Zusatz „i.A.“ nicht ergibt, dass jemand nur als Bote gehandelt hat (BAG, Urteil vom 13.12.2007, Az. 6 AZR 145/07). Es kommt auf die Umstände an.
Für Sie heißt das: Bei formgebundenen Erklärungen wie einer Kündigung (§ 623 BGB) ist „i.A.“ eine unnötige Angriffsfläche. Gilt der Unterzeichner als Bote, kann die Schriftform fehlen. Unsere Empfehlung ist eindeutig: Kündigungen, Abmahnungen und Vertragsabschlüsse nie mit „i.A.“ zeichnen lassen.
i.V.: Unterschrift in Vollmacht mit eigener Entscheidung
„i.V.“ steht für „in Vollmacht“. Umgangssprachlich wird es auch als „in Vertretung“ gelesen, beides ist verbreitet. Mit diesem Zusatz geben Sie eine eigene Willenserklärung für das Unternehmen ab und entscheiden innerhalb Ihres Rahmens selbst.
Im kaufmännischen Verkehr ist das meist eine Handlungsvollmacht nach § 54 HGB. § 57 HGB verlangt, dass Handlungsbevollmächtigte mit einem Zusatz zeichnen, der das Vollmachtsverhältnis ausdrückt, und dabei jeden Hinweis auf eine Prokura vermeiden.
Drei Arten der Handlungsvollmacht
Der Umfang von „i.V.“ hängt davon ab, welche Vollmacht erteilt wurde:
Bestimmte Geschäfte deckt keine Handlungsvollmacht ohne ausdrückliche Befugnis ab. Dazu zählen nach § 54 Abs. 2 HGB die Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Wechselverbindlichkeiten, Darlehensaufnahmen und die Prozessführung.
ppa.: Unterschrift per Prokura mit dem größten Umfang
„ppa.“ steht für „per procura“ (teils auch „per procura autoritate“) und kennzeichnet die Unterschrift eines Prokuristen. Die Prokura ist die weitreichendste Vollmacht, die das deutsche Handelsrecht kennt. Sie ermächtigt nach § 49 HGB zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
Eine Grenze bleibt: Grundstücke darf ein Prokurist nur mit besonderer Befugnis veräußern oder belasten (§ 49 Abs. 2 HGB). Außerdem kann er selbst keine Prokura erteilen, denn das darf nach § 48 HGB nur der Inhaber oder sein gesetzlicher Vertreter.
Erteilung, Eintragung und der unterschätzte Moment des Ausscheidens
Die Prokura muss ausdrücklich erteilt und zum Handelsregister angemeldet werden (§§ 48 ff. HGB). Die Eintragung wirkt deklaratorisch: Die Prokura gilt ab Erteilung, die Eintragung macht sie öffentlich.
Gefährlich wird es beim Widerruf. Solange das Erlöschen nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sich ein gutgläubiger Dritter nach § 15 Abs. 1 HGB auf die alte Eintragung berufen. Ein Prokurist, der vor sechs Wochen gekündigt hat, kann Ihr Unternehmen also unter Umständen noch binden.
Auch Beschränkungen im Innenverhältnis helfen nach außen wenig. Nach § 50 HGB sind sie Dritten gegenüber unwirksam. Ausnahmen sind die Gesamtprokura (nur zusammen mit einer weiteren Person, § 48 Abs. 2 HGB) und die Filialprokura (beschränkt auf eine Niederlassung, § 50 Abs. 3 HGB).
So unterschreiben Sie im Auftrag richtig: 5 Schritte
Wer diese fünf Schritte einhält, schließt die meisten Fehlerquellen aus:
- Vollmacht prüfen. Klären Sie vor der Unterschrift, welche Vollmacht Sie haben und ob das konkrete Geschäft davon gedeckt ist.
- Passenden Zusatz wählen. i.A. für übermittelte Entscheidungen, i.V. für eigene Entscheidungen im Rahmen der Handlungsvollmacht, ppa. nur mit eingetragener oder erteilter Prokura.
- Firmenname voranstellen. So ist für den Empfänger offenkundig, dass Sie für das Unternehmen handeln (§ 164 BGB).
- Mit eigenem Namen unterschreiben. Den Namen des Vorgesetzten nachzuahmen, kann als Urkundenfälschung gewertet werden.
- Nachweis ablegen. Speichern Sie Vollmacht und unterschriebenes Dokument so, dass Sie beides bei einer Prüfung in Minuten vorlegen können.
Musterbeispiele für den Unterschriftsblock
DIN 5008 empfiehlt die Schreibweise mit Leerzeichen („i. A.“, „i. V.“), in der Praxis ist auch die Form ohne Leerzeichen verbreitet. Der Zusatz steht vor der Unterschrift, darunter der Name in Druckschrift.
Beispielhafte Zeichnungszeilen
Assistenz Einkauf
Leiter Einkauf
Prokuristin
Was passiert bei einer Unterschrift ohne Vollmacht?
Wer ohne Vertretungsmacht unterschreibt, handelt als „Vertreter ohne Vertretungsmacht“. Der Vertrag ist dann schwebend unwirksam, bis das Unternehmen ihn genehmigt oder ablehnt (§ 177 BGB).
Verweigert das Unternehmen die Genehmigung, haftet der Unterzeichner nach § 179 BGB selbst. Der Vertragspartner kann dann nach seiner Wahl Erfüllung oder Schadensersatz verlangen, sofern der Vertreter seinen Mangel an Vertretungsmacht kannte.
Wenn das Unternehmen trotzdem gebunden ist
Umgekehrt kann auch eine fehlende Vollmacht das Unternehmen binden. Das passiert über Rechtsscheinvollmachten:
Für Rechtsabteilungen ist das der eigentliche Punkt. Unklare Zeichnungsberechtigungen sind kein Problem einzelner Mitarbeitender, sondern ein Haftungsrisiko des Unternehmens.
Wer darf bei Ihrer Gesellschaft gerade unterschreiben?
Wenn diese Frage aus dem Vertrieb kommt und Sie erst drei Tabellen öffnen müssen, verzögert sich der Abschluss. Entdecken wie das Entity Management Vollmachten und Delegationen pro Gesellschaft abbildet
Unterschriften im Auftrag in Österreich und der Schweiz
Wenn Ihre Gruppe im DACH-Raum aufgestellt ist, sind die Grundlagen ähnlich, die Details nicht. In Österreich regelt das Unternehmensgesetzbuch (UGB) Prokura und Handlungsvollmacht in weitgehend paralleler Struktur zum HGB, eingetragen wird ins Firmenbuch.
In der Schweiz finden Sie die Regeln in Art. 458 ff. OR. Typisch ist dort die Kollektivzeichnung, bei der zwei Personen gemeinsam zeichnen müssen, sichtbar im Handelsregister. Prüfen Sie bei grenzüberschreitenden Verträgen deshalb immer den Registereintrag der konkreten Gesellschaft, nicht die Gewohnheiten der Muttergesellschaft.
Elektronisch im Auftrag unterschreiben
Im Auftrag zu unterschreiben, funktioniert auch elektronisch. Die Signatur weist dabei immer Ihre eigene Identität aus, der Zusatz i.A., i.V. oder ppa. gehört in den Unterschriftsblock des Dokuments.
Achten Sie auf das Signaturniveau. Wo das Gesetz Schriftform verlangt, ersetzt nur die qualifizierte elektronische Signatur (QES) die Unterschrift (§ 126a BGB). Für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schließt § 623 BGB die elektronische Form ganz aus. Mehr dazu, wann die handschriftliche Unterschrift weiterhin nötig ist, lesen Sie in unserem Leitfaden.
Zeichnungsberechtigungen im Konzern verwalten: so geht’s
Das Wissen über i.A., i.V. und ppa. ist schnell vermittelt. Schwierig wird es bei 20, 60 oder mehreren Hundert Gesellschaften, in denen Prokuren erteilt, Handlungsvollmachten befristet und Geschäftsführer ausgetauscht werden.
Die teuren Momente kennen Sie vermutlich: Eine Bank verlangt im KYC-Prozess den Nachweis der Zeichnungsberechtigten. Ein Käufer fragt in der Due Diligence nach allen aktiven Vollmachten. Oder ein Vertrag liegt unterschriftsreif bereit und niemand weiß, ob die Prokura des Niederlassungsleiters noch gilt.
Drei Fragen, die Ihre Zeichnungsrichtlinie beantworten muss
Eine belastbare Zeichnungsrichtlinie (oft „Signing Authority Matrix“ genannt) legt fest:
Eine Excel-Liste beantwortet diese Fragen am Tag ihrer Erstellung. Danach veraltet sie, und zwar genau dann, wenn Personal wechselt.
Wie DiliTrust Entity Management dabei hilft
Mit DiliTrust Entity Management beantworten Sie die Frage „Wer darf hier unterschreiben?“ selbst, statt sie per E-Mail-Kette zu recherchieren. Der Vertrieb bekommt die Antwort, bevor der Vertragspartner ungeduldig wird.
Konkret bedeutet das:
Wo der Vertrag anschließend unterzeichnet wird, binden Sie Ihren bestehenden Signaturanbieter wie DocuSign oder Adobe Sign direkt an die DiliTrust Plattform an.
Häufige Fragen zu Unterschriften im Auftrag
Was ist der Unterschied zwischen i.A. und i.V.?
Mit i.A. übermitteln Sie in der Regel eine Entscheidung, die jemand anderes getroffen hat. Mit i.V. geben Sie eine eigene Willenserklärung im Rahmen Ihrer Handlungsvollmacht ab. Der Unterschied liegt im Entscheidungsspielraum.
Brauche ich für ppa. einen Handelsregistereintrag?
Die Prokura muss zum Handelsregister angemeldet werden, wirksam wird sie aber schon mit der ausdrücklichen Erteilung. Die Eintragung schützt vor allem Dritte. Ihr Erlöschen sollten Sie deshalb sofort anmelden, sonst kann der ehemalige Prokurist das Unternehmen gegenüber gutgläubigen Dritten weiter binden.
Darf ich mit i.A. eine Kündigung unterschreiben?
Davon raten wir ab. Das BAG hat entschieden, dass „i.A.“ allein nicht auf eine Botenstellung schließen lässt, die Auslegung bleibt aber ein Streitpunkt. Für Kündigungen ist die Unterschrift eines klar Bevollmächtigten mit „i.V.“ oder „ppa.“ die sicherere Wahl.
Was passiert, wenn ich ohne Vollmacht im Auftrag unterschreibe?
Der Vertrag ist schwebend unwirksam, bis das Unternehmen ihn genehmigt (§ 177 BGB). Verweigert es die Genehmigung, können Sie nach § 179 BGB persönlich auf Erfüllung oder Schadensersatz haften.
Wie behalte ich den Überblick über Vollmachten in mehreren Gesellschaften?
Mit einer Tabelle gelingt das nur, solange sich nichts ändert. Unternehmensgruppen setzen deshalb Entity-Management-Software ein, die Vollmachten, Delegationen und Mandate pro Gesellschaft mit Ablaufdaten und Nachweisen dokumentiert. DiliTrust Entity Management zeigt zusätzlich die Delegationskette, sodass Lücken vor einer Prüfung auffallen.
Kann ich elektronisch im Auftrag unterschreiben?
Ja. Die elektronische Signatur weist Ihre eigene Identität aus, der Zusatz steht im Dokument. Wo Schriftform verlangt ist, brauchen Sie eine qualifizierte elektronische Signatur, und bei Kündigungen von Arbeitsverhältnissen ist die elektronische Form ausgeschlossen.
Fazit: Der Zusatz ist schnell gesetzt, die Vollmacht muss stimmen
i.A., i.V. und ppa. unterscheiden sich im Umfang der Vertretungsmacht: von der übermittelten Entscheidung über die Handlungsvollmacht bis zur Prokura. Das Kürzel selbst schafft aber keine Befugnis. Ob eine Unterschrift im Auftrag hält, entscheidet die dahinterliegende Vollmacht.
Für Rechtsabteilungen verschiebt sich die Frage deshalb von „Welches Kürzel?“ zu „Können wir in jeder Gesellschaft sofort belegen, wer zeichnen darf?“. Wer das kann, schließt Verträge schneller ab und geht ruhiger in jede Due Diligence.



